Ein Aufenthaltsrecht ist grundsätzlich erforderlich, wenn über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Aufenthalt in einem Unionsstaat angestrebt wird.
Zu differenzieren ist, on es sich um Einreisende handelt, die Unionsbürger oder Schweizer sind oder ob es sich um Bürger aus Drittstaaten handelt.
Die Schweiz hat einen Sonderstatus. Sie ist weder ein Unionsstaat noch ein EWR-Mitglied, aber durch den Abschluss von bilateralen Verträgen in zahlreichen Bereichen den Unionsbürgern gleichgestellt. Denn für die Unionsbürger und die Schweizer gilt die Freizügigkeitsrichtlinie, die den Genannten ein Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate einräumt.