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Unter gewissen Umständen ist die fristlose Kündigung eines Mietvertrags von Seiten des Mieters zulässig. Dabei muss stets eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Wohnraums vorliegen. Des Weiteren muss der fristlosen Kündigung eine schriftliche Abmahnung vorausgehen, in der der Vermieter auf die nicht hinnehmbaren Missstände hingewiesen und zur Beseitigung eben jener aufgefordert wird. Dafür muss ihm dann im Rahmen einer solchen Abmahnung auch eine angemessene Frist eingeräumt werden, in der es der Vermieter schaffen muss, die vorliegende und nicht hinnehmbare Beeinträchtigung aus der Welt zu schaffen. Gelingt ihm dies nachweislich nicht, ist eine fristlose Kündigung rechtens. Auch diese muss natürlich schriftlich erfolgen. Doch worin kann eine solche nicht hinnehmbare Beeinträchtigung bestehen? In aller Regel ist eine solche dann gegeben, wenn unter den Mietbedingungen (seien diese räumlich oder sozial bedingt) die Privatsphäre, die Lebensqualität oder gar die Gesundheit in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet oder missachtet wird. Liegt ein solcher Missstand vor und es erfolgt nach Abmahnung keine Besserung durch den Vermieter, dann kann jeglicher Mietvertrag fristlos gekündigt werden. Von dieser Regelung sind sowohl der unbefristete sowie der befristete Mietvertrag betroffen. Konkrete Sachverhalte, die als nicht hinnehmbare Beeinträchtigung geltend gemacht werden können, können wie folgt aussehen: Der Vermieter verschafft sich mittels Zweitschlüssel unzulässigerweise Zutritt und verletzt somit die Persönlichkeitsrechte des Mieters. Ähnliches liegt vor, wenn der Vermieter, trotz anders lautender Vereinbarung, eigentliche Wohnräume des Mieters anderweitig mitbenutzt. Vergleichbares ist gegeben, wenn durch unzumutbare Lärmbelästigungen durch den Vermieter die Lebensqualität getrübt wird. Liegen in der Wohnung Schäden vor, die zum Defekt der notwendigen Versorgung führen (Wasser und Strom) oder gar gesundheitsgefährdend sind (z. B. Schimmel durch feuchte Wände), dann besteht ebenfalls eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung. Wichtig ist dabei natürlich, dass diese Schäden nicht durch den Mieter selbst verursacht wurden. Im Falle der Gesundheitsgefährdung darf der Mieter selbst dann noch auf die Abmahnung mit folgender fristloser Kündigung beharren, wenn er bereits im Voraus von diesem Missstand wusste.
