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Die Partnergesellschaft ist ausschliesslich Angehörigen von Freien Berufen vorbehalten. Dazu gehören unter anderem Lehrer, Krankengymnasten, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Heilpraktiker, Ärzte, Übersetzer, Journalisten und viele mehr.
Wenn die miteinander gemeinsam Geschäfte machen wollen, verfassen sie gemeinsam einen Partnerschaftsvertrag, der wird dann notariell beglaubigt und in ein Partnerschaftsregister beim Registergericht eingetragen.
Dabei muss der Name der Partnerschaft aus drei Teilen bestehen: dem Namen einer oder mehrerer Partner, ausserdem ist ein Zusatz wie "und Partner" oder "Partnerschaft" hinzuzufügen und auch die die Berufsbezeichnungen sämtlicher beteiligter Partner darf nicht fehlen.
Bestimmte Berufsrechte verbieten unter Umständen bestimmte Zusammenschlüsse. Also informieren sie sich bitte vorher.
Zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft benötigt man kein Mindestkapital. Eine Besonderheit der Partnergesellschaft ist die Tatsache, dass nur derjenige Partner für mögliche Schäden haftet, der mit dem Auftrag befasst war.
Eine Partnerschaftsgesellschaft zahlt keine Gewerbeertragssteuer, ihre Umsätze werden nach vereinnahmten Entgelten besteuert und es ist relativ einfach, den
Gesellschaftsvertrag nachträglich zu ändern, und auch die Steuererklärung ist recht einfach.
Im Unterschied zur GmbH zahlt man weder Gewerbe- noch Körperschaftssteuer, hat auch keine Buchführungspflicht, muss keine Bilanzen erstellen und es ist kein Mindestkapital notwendig.
Die Nachteile gegenüber einer GmbH sind die volle Haftung mit dem Privatvermögen, und manchmal sicherlich die Schwierigkeit, alle Gesellschafter unter einen Hut zu bekommen. Auch die Nachfolgeregelung gestaltet sich mitunter recht schwierig, da man nur dann Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft werden kann, wenn man seinen Beruf auch aktiv ausübt.
Deshalb können auch Beteiligungen an Partnerschaftsgesellschaften logischerweise nicht vererbt werden, die Erben werden in solch einem Fall abgefunden. Alle Gesellschafter arbeiten jeweils für sich weiter wie bisher, jeder führt also seine eigenen Geschäfte.
Ansonsten wird die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausgeübt An Gründungskosten fallen die Kosten für die Erstellung des Partnerschaftsvertrages, die Notarkosten für die Eintragung beim zuständigen Registergericht und die Veröffentlichungsgebühr an.
