Die Aktiengesellschaft (AG)

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Die Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft (AG) ist schon seit rund 500 Jahren bekannt. Ihr Kapital ist in Aktien eingeteilt, die nicht zwangsläufig an einer Börse gehandelt werden müssen. Eine Aktie hat einen bestimmten Nennwert und repräsentiert damit einen Anteil an der Gesellschaft. Mittlerweile ist es möglich, dass eine Aktiengesellschaft von einer Person gegründet werden kann.

Die Gründer der Aktiengesellschaft bestellen den Aufsichtsrat, der wiederum bestellt den Vorstand und beruft ihn auch wieder ab und er überwacht die Geschäftsführung. Der Vorstand einer AG besteht aus mindestens drei Personen, die, so schreibt es das Aktiengesetz vor, alle unbeschränkt geschäftsfähig sein müssen, ausserdem dürfen sie in maximal neun weiteren Aufsichtsräten Mitglied sein.

Aufsichtsrats-Mitglieder haben ihr Mandat für maximal fünf Jahre. Der Aufsichtsrat hat sehr weitreichende Rechte, er kontrolliert nicht nur stets die Geschäftsführung, sondern prüft auch vorausschauend die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Der Aufsichtsrat muss jedes Quartal mindestens einmal tagen.

Die Hauptversammlung wiederum bestellt und entlastet die Aufsichtsratsmitglieder und sie bestimmt über die Verwendung des Bilanzgewinns, sofern einer vorhanden ist. Sie bestellt die Abschlussprüfer und kümmert sich um Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen. Die Hauptversammlung wird meistens vom Vorstand einberufen. Alle Beschlussfassungen einer Hauptversammlung müssen übrigens notarielle beurkundet werden.

Nachteilig bei der Eröffnung einer AG ist das recht komplizierte Verfahren zur Prüfung der Einhaltung der Gründungsvoraussetzungen sowie mitunter der Bewertung der Sacheinlagen und Sachübernahmen.

Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht anhand der Nennbeträge ihrer Aktien aus. Übrigens bestimmen nicht die Aktionäre die Geschäftsführung, sondern der Aufsichtsrat, der den Vorstand bestellt. Der Aufsichtsrat wiederum wird von der Hauptversammlung der Aktionäre gewählt.

Eine AG wird vom Vorstand eigenverantwortlich geleitet. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlungen aus, berichtet an den Aufsichtsrat und er führt die Handelsbücher. Vorstände müssen uneingeschränkt geschäftsfähig sein, dürfen nicht wegen einer Konkursstraftat verurteilt sein und sie dürfen auch nicht gleichzeitig Mitglied im Aufsichtsrat sein. Achtung: es gibt eine fünfjährige Verjährungsfrist hinsichtlich der Verpflichtung zum Schadensersatz bei Pflichtverletzungen. Der Vorstand unterliegt außerdem dem Wettbewerbsverbot.

Zur Gründung einer AG muss mindestens ein Viertel des Mindest-Grundkapitals in Höhe von 50.000 Euro, sowie, sofern vorhanden, die vollen Sacheinlagen nachgewiesen werden.

Die Aktionäre haften prinzipiell nicht für die Schulden der AG und sind auch nicht zu Nachschüssen verpflichtet. Die Gewinne der AG unterliegender der Körperschaftssteuer, sofern sie ausgeschüttet werden unterliegen sie der Kapitalertragssteuer in Höhe von 20%. Und auch die Gewerbesteuer ist zu bezahlen.

Wer seine Kapitalgeber unmittelbar am Ergebnis beteiligen möchte, wählt die Firmenform einer Aktiengesellschaft. Die seit 1994 bekannte Form der sogenannten kleinen Aktiengesellschaft eignet sich als Alternative zur GmbH, dies umso mehr, als man es später bei einer möglichen Geschäftserweiterung einfacher hat, an mehr Kapital zu kommen.